Art. 4 der VO (EG) Nr. 1071/2009 verlangt, dass der Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet. Der Artikel nennt die Anforderung, aber nicht jeden einzelnen Handgriff. Was daraus im Betrieb wird, ergibt sich aus den Themen, die bei einer Kontrolle durch das BALM geprüft werden.
Der Aufgabenkatalog
- Auswertung der Lenk- und Ruhezeiten aller Fahrer und Nachhalten festgestellter Verstöße.
- Auslesen und Archivierung der Fahrerkarten und des Massenspeichers innerhalb der Fristen.
- Überwachung der Arbeitszeiten und der Sozialvorschriften.
- Kontrolle der Führerscheine und der Qualifikation der Fahrer, einschließlich der Fristen für die Berufskraftfahrerqualifikation.
- Überwachung der Fahrzeuge: Hauptuntersuchung, Wartungsintervalle, technischer Zustand.
- Überwachung der Ladungssicherung und der Transportvorschriften.
- Fahrerbelehrungen und die Pflege der zugehörigen Nachweise.
Der Punkt, der in der Praxis am häufigsten fehlt, ist die Kontrolle der Fahrerqualifikation. Lenk- und Ruhezeiten werden meist irgendwie ausgewertet; abgelaufene Fahrerkarten, Führerscheinklassen oder Weiterbildungsnachweise fallen dagegen oft erst bei der Kontrolle auf.
Tatsächlich und dauerhaft: woran es gemessen wird
Entscheidend ist, ob ein nachweisbarer Weisungszusammenhang besteht und ob die Aufgaben dokumentiert erledigt werden. Eine Benennung auf dem Papier ohne laufende Tätigkeit erfüllt Art. 4 nicht. Genau hier setzt die Aufsicht durch das BALM an, und genau hier entstehen die Beanstandungen.
Bei internen Verkehrsleitern prüfen Behörden zunehmend, ob der Vertrag den Umfang der Leitungsaufgabe abbildet. Nach der Behördenpraxis ist ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitsvertrag der Regelfall, eine geringfügige Beschäftigung häufig nicht ausreichend. Stellt sich heraus, dass hinter der Benennung keine echte Tätigkeit steht, kann die Erlaubnis entzogen werden.
Die Grenzen beim externen Verkehrsleiter
Für den externen, nicht angestellten Verkehrsleiter zieht Art. 4 eine harte Obergrenze: höchstens vier Unternehmen und ein Fuhrpark von insgesamt höchstens 50 Fahrzeugen. Die Grenze existiert, damit die Leitung praktisch möglich bleibt.
Dazu kommt die räumliche Nähe. In der Praxis achten Genehmigungsbehörden darauf, dass der Verkehrsleiter den Betriebssitz ohne größeren Aufwand erreichen kann; eine sehr große Entfernung zwischen Verkehrsleiter und Standort wird je nach Behörde beanstandet. Eine bundeseinheitliche Kilometergrenze gibt es dafür nicht, klären Sie den Rahmen mit Ihrer Behörde.
Was das für die Dokumentation heißt
Aus dem Katalog folgt eine einfache Anforderung: Für jede Aufgabe muss ein Nachweis existieren, der einer Kontrolle standhält. Auswertungen mit Datum, archivierte Fahrerkartendaten, dokumentierte Belehrungen, nachgehaltene Fristen. Das ist der Unterschied zwischen einer geleiteten Verkehrstätigkeit und einer benannten Person.
