Die fachliche Eignung eines Verkehrsunternehmens hängt an einer benannten Person: dem Verkehrsleiter. Art. 4 der VO (EG) Nr. 1071/2009 verlangt, dass diese Person die Verkehrstätigkeit „tatsächlich und dauerhaft“ leitet. Der Begriff ist entscheidend: Er grenzt eine echte Funktion von einer bloßen Benennung auf dem Papier ab.
Der Pflichtenkatalog
In der Praxis umfasst die Leitung der Verkehrstätigkeit vor allem die Themen, die bei einer Kontrolle geprüft werden:
- Auswertung der Lenk- und Ruhezeiten und Nachhalten von Verstößen.
- Archivierung der Fahrerkarten und des Massenspeichers innerhalb der Fristen.
- Kontrolle der Führerscheine und der Qualifikation der Fahrer.
- Überwachung der Fahrzeuge: Hauptuntersuchung, Wartung, technischer Zustand.
- Fahrerbelehrungen und die Pflege der zugehörigen Nachweise.
Intern oder extern
Ein interner Verkehrsleiter ist im Unternehmen angestellt oder Teil der Geschäftsführung. Ein externer Verkehrsleiter wird per Vertrag bestellt und führt die Aufgaben von außen. Das ist sinnvoll, wenn im Unternehmen niemand die Fachkunde hat oder die Stelle kurzfristig neu besetzt werden muss.
Bei der internen Lösung achten Genehmigungsbehörden darauf, dass der Vertrag den Umfang der Leitungsaufgabe abbildet: In der Praxis ist ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitsvertrag der Regelfall, eine geringfügige Beschäftigung wird häufig nicht als ausreichend angesehen. Steht hinter der Benennung keine echte Tätigkeit, kann die Erlaubnis entzogen werden.
Die Grenzen beim externen Verkehrsleiter
Für den externen (nicht angestellten) Verkehrsleiter setzt Art. 4 eine Obergrenze: Er darf für höchstens vier Unternehmen und einen Fuhrpark von insgesamt höchstens 50 Fahrzeugen tätig sein. Diese Grenze stellt sicher, dass die Leitung tatsächlich möglich bleibt und nicht zur reinen Formalie wird.
Dazu kommt in der Praxis die räumliche Nähe: Genehmigungsbehörden achten darauf, dass der Verkehrsleiter den Betriebssitz ohne größeren Aufwand erreichen kann, und beanstanden je nach Behörde sehr große Entfernungen. Eine bundeseinheitliche Kilometergrenze gibt es dafür nicht.
Genau an diesem Punkt, „tatsächlich und dauerhaft“, setzt die Aufsicht durch das BALM an. Ein Verkehrsleiter, der nur benannt ist, aber keinen nachweisbaren Weisungszusammenhang hat, erfüllt die Anforderung nicht.
